Ausschlussfristen

Fachanwalt Arbeitsrecht Gelsenkirchen

Aufgrund von vertraglichen Ausschlussfristen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Ansprüche endgültig verlieren, wenn sie diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit beim jeweils anderen geltend machen. Insbesondere können Vergütungsansprüche für Arbeitnehmer oder Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers betroffen sein. Voraussetzung für die Geltung von Ausschlussfristen ist, dass diese ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt sind.

Ausschlussfristen sind oftmals zweistufig. Eine erste Stufe sieht eine bestimmte Frist zur Geltendmachung beim anderen Vertragspartner vor. Die zweite Stufe regelt den Zeitraum, innerhalb dessen der Vertragspartner seine Ansprüche dann erforderlichenfalls einklagen muss. Arbeitsverträge dürfen eine Frist von drei Monaten in jeder Stufe nicht unterschreiten. Tarifverträge können hingegen erheblich kürzere Ausschlussfristen vorsehen. Es ist daher ratsam, frühzeitig zu prüfen, ob tatsächlich Ausschlussfristen zur Anwendung gelangen.

Die Formulierung einer arbeitsvertraglichen Klausel für Ausschlussfristen ist an hohe Anforderungen geknüpft. Bei Nichterfüllung ist die gesamte Vertragsklausel bzw. ein Teil ebendieser nichtig. Die Prüfung von Klauseln durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist daher dringend geboten.

Ansprüche auf Mindestlohn können durch den Ablauf von Ausschlussfristen nicht verfallen.

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Arbeitsrecht Gelsenkirchen – Ihre Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner bezüglich Ausschlussfristen im Arbeitsrecht in Gelsenkirchen sind:

Daniela Doberstein

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Helge Nitsche

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 
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