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Einwurf-Einschreiben – Kein Anscheinsbeweis für Zugang

BAG, Urteil vom 07.05.2026 - 2 AZR 184/25 -

In vielen Fällen ist der Arbeitgeber bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten insbesondere für die Zustellung eines Dokumentes an den Arbeitnehmer beweisbelastet. Dies gilt insbesondere für Kündigungsschreiben, aber auch für Abmahnungen oder Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Gerade die zuletzt genannten Schreiben sind auch in Kündigungsstreitigkeiten immer wieder von hoher Bedeutung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung aus Mai 2026 klargestellt, dass ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens nicht durch die Vorlage des Ein- oder Auslieferungsbeleges eines Einwurf-Einschreibens erbracht werden kann.

Im Klartext bedeutet dies, dass Arbeitgeber bei der Übermittelung von Schreiben, insbesondere von Kündigungsschreiben, aber auch von sonstigen Schreiben, welche von hoher arbeitsrechtlicher Relevanz sind, soweit es irgendwie möglich ist auf die Übermittelung per Einwurf-Einschreiben verzichten sollten. Sobald der Arbeitnehmer den Zugang eines solchen Schreibens bestreitet, kann der Arbeitgeber nämlich den Zugang nicht rechtssicher nachweisen, wenn er als Versandart das Einwurf-Einschreiben gewählt hat. Weder kommt der Online-Abfrage unter Eingabe der Sendungsnummer ein Beweiswert zu, noch dem Auslieferungsbeleg.

Wir raten daher unseren Mandanten schon seit Jahren für derart wichtige Schreiben entweder eine persönliche Übergabe oder die Übermittelung per Boten zu wählen. Unsere diesbezügliche Rechtseinschätzung hat das Bundesarbeitsgericht nun mit seinem Urteil aus Mai 2026 noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen

Helge Nitsche

 
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