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Betriebsrisiko im Lockdown – kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung

BAG, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21

Im Falle eines staatlich verfügten „Lockdowns“ und der damit wegen der Bekämpfung des SARS-CoV2 Virus angeordneten Betriebsschließung, trägt dieser nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher auch nicht verpflichtet, dem Beschäftigten Vergütung wegen Annahmeverzuges zu zahlen.

In dem Verfahren klagte eine Arbeitnehmerin, welche lediglich geringfügig beschäftigt war. Ihr Arbeitgeber musste den Betrieb wegen einer Allgemeinverfügung für einen gewissen Zeitraum schließen. Als geringfügig Beschäftigte hatte die Arbeitnehmerin während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung seine bisherige Linie fortgeführt, nach der es für den Anspruch auf Annahmeverzugslohn darauf ankommt, ob sich ein spezifisches, im Betrieb des Arbeitgebers angelegtes Risiko verwirklicht oder ob sich die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus einem hoheitlichen Eingriff zur Abwehr einer gesamtgesellschaftlichen Gefahrenlage ergibt. Im vorliegenden Fall, so das BAG, hat sich gerade kein Betriebsrisiko verwirklicht, sodass der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug geraten ist und daher die Lohnzahlungen für die klagende Arbeitnehmerin nicht übernehmen muss. Gleichzeitig hat das BAG klargestellt, dass zwar eine Lücke im sozialen Schutzsystem vorliege, welche den vorliegenden Fall nicht abdeckt, dies allerdings nicht dazu führen kann, dass der Arbeitgeber als „Lückenfüller des sozialen Systems“ fungiert.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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