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Urlaubsanspruch ist vererbbar

EuGH, 06.11.2018, 10-569/16, 10-570/16:

Am 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub nicht untergeht, sondern vererbt werden kann.

Bisher war es so, dass das Bundesarbeitsgericht eine Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen abgelehnt hatte. Im Zuge der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaubsrecht hatte das BAG einen von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergehe. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers seien daher berechtigt, eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub vom Arbeitgeber zu verlangen. Entgegenstehende gesetzliche Regelungen eines Mitgliedsstaates seien in dieser Hinsicht unbeachtlich.

Sollte also der nicht erstrebenswerte Fall eintreten, dass ein Arbeitnehmer verstirbt und zu diesem Zeitpunkt noch Urlaubsansprüche dieses Arbeitnehmers bestehen, wären dessen Erben berechtigt, diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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